Wesen:
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer, also eine Sachsteuer. Steuergegenstand ist der Gewerbebetrieb; Steuerschuldner ist jedoch nicht der Gewerbebetrieb, sondern der Unternehmer.
Zusammensetzung und Berechnung:
Gewerbeertrag x Steuermesszahl = Steuermessbetrag aus Gewerbeertrag
Gewerbesteuermessbetrag x Hebesatz = Steuerbetrag
Gewerbeertrag (festgesetzt durch das Finanzamt den Vorschriften des EstG u. KStG):
= Gewinn
+ Hinzurechnungen
./. Kürzungen
./. Gewerbeverlust
./. Freibetrag
Steuermesszahl:
dient als Multiplikator, der durch das Gewerbesteuergesetz festgesetzt ist. Erlass eines Gewerbesteuermessbescheids durch das Finanzamt gegenüber dem Steuerpflichtigen; die Gemeinde Schäftlarn erhält Kenntnis vom Inhalt des Messbescheids.
Hebesatz:
Festlegung durch die Gemeinde Schäftlarn i.R. der Festsetzung der Haushaltssatzung
Festsetzung der Gewerbesteuer durch die Gemeinde Schäftlarn mittels Gewerbesteuerbescheid
Fälligkeit der Gewerbesteuer:
Die Gewerbesteuer entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird. Auf die Gewerbesteuerschuld sind Vorauszahlungen zu leisten in Höhe eines Viertels der bei der letzten Veranlagung festgesetzten Steuerschuld .
Die Vorauszahlungen sind jeweils zur Quartalsmitte also am 15.2., 15.5, 15.8. und 15.11. zu leisten und werden auf die Steuerschuld entsprechend der endgültigen Steuerfestsetzung angerechnet.